Statuten

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Salzburger Ärztegesellschaft“ und geht auf die 1849 unter dem Namen „Ärztlicher Verein“ in Salzburg gegründete medizinische Gesellschaft zurück.
  2. Vereinssitz ist Salzburg.
  3. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und gemeinnützig. Aus der Vereinstätigkeit werden keine Gewinne angestrebt.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereines ist:

  1. Die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit auf den Gebieten der theoretischen und praktischen Medizin im Bundesland Salzburg.
  2. Die Förderung der ärztlichen Fortbildung für Ärztinnen/Ärzte des Landes Salzburg und angrenzender Bezirke der Nachbarländer.
  3. Unterstützung von Laienkursen, wie z.B. zur Gesunderhaltung, Impffragen, erste Hilfe etc.
  4. Förderung der Wiedererrichtung der medizinischen Fakultät im Rahmen der Universität Salzburg.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:

  1. Wissenschaftliche Versammlungen und Fortbildungsveranstaltungen, die allen Ärztinnen/Ärzten frei zugänglich sind.
  2. Regelmäßige, kostenlose Präsenz- und Onlineveranstaltungen (Webinare). Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit eine kontinuierliche Aufrüstung mit zeitgemäßem, technischen Equipment.
  3. Zusammenarbeit mit Ärztekammer, der Landesregierung, den örtlichen Krankenkassen, kostenlose Beratung und Zusammenarbeit mit Organisationen wie z.B. Rotes Kreuz, dem AVOS, Selbsthilfegruppen etc.; Laienvorträge zum Wohle unserer Patienten.
  4. Erhaltung und Förderung einer medizinischen Fachbibliothek am St. Johanns-Spital.
  5. Ausschreibung und Verleihung eines Preises für wissenschaftliche Publikationen aus dem Bereich der gesamten Medizin nach den geltenden Statuten für die Verleihung des Preises.

§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereines werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse aufgebracht.

§ 5 Mitglieder

Der Verein hat

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder / Ehrenpräsident
  3. unterstützende Mitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1Als ordentliches Mitglied können Ärztinnen/Ärzte aufgrund eines Beitrittsansuchens durch den Vorstand aufgenommen werden.
  2. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben und von der Vollversammlung dazu ernannt werden. Der Antrag auf Wahl zum Ehrenmitglied kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden.
  3. Ehrenpräsident kann ein ordentliches Mitglied werden, das sich durch hervorragende Leistungen für den Verein ausgezeichnet hat und von der Vollversammlung dazu ernannt wurde. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten gilt auf Lebenszeit.
  4. Unterstützendes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereines zu unterstützen bereit ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss bzw. bei unterstützenden Mitgliedern durch Einstellung der Zahlung des Unterstützungsbeitrages.
  2. Der Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten auf Antrag des Vorstandes durch die Vollversammlung erfolgen.
  3. Die Streichung erfolgt automatisch, wenn trotz dreimaliger Mahnung ein Zahlungsrückstand von 2 Beitragsjahren nicht getilgt wird.

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht alle Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie besitzen das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  3. Unterstützende Mitglieder besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht, haben aber das Recht an der Vollversammlung teilzunehmen und zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gehört zu werden.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren, seine Satzungen anzuerkennen und die Entscheidungen der Vereinsorgane zu beachten.
  2. Ordentliche Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag regelmäßig und fristgerecht zu bezahlen.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ausgenommen.

§ 10 Organe des Vereines

Die Organe der Salzburger Ärztegesellschaft sind:

  1. Der Vorstand,
  2. die Vollversammlung,
  3. die außerordentliche Vollversammlung,
  4. der wissenschaftliche Beirat,
  5. die Rechnungsprüfer,
  6. das Schiedsgericht.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Präsident*in, 1 oder mehreren (höchstens jedoch 3) Vizepräsidenten*innen, 1 oder 2 wissenschaftliche Sekretär*innen als Schriftführer und dem/der Kassier*in und dem/der stv. Kassier*in.
  2. Der/die Präsident*in leitet die Gesellschaft und vertritt sie nach außen.
  3. Im Verhinderungsfall wird der/die Präsident*in vom/von 1. Vizepräsident*in vertreten, bei dessen/deren Verhinderung vom/von 2. Vizepräsident*in und in der Folge vom/von 3.Vizepräsident*in.
  4. In finanziellen Angelegenheiten ist der/die Kassier*in und in seiner/ihrer Vertretung der/die Präsident*in oder der/die stv.-Kassier*in zeichnungsberechtigt. Für Beträge ab € 2000.- gilt das 4-Augen-Prinzip von 2 berechtigten Personen. Die Zeichnung kann durch die berechtigten Personen am Bankschalter oder über E-Banking erfolgen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  6. In dringenden Fällen kann eine Abstimmung in Form eines Umlaufbeschlusses per Email erfolgen oder mit anderen geläufigen IT Medien. Es gelten die im Punkt 5 oben angeführten Regeln.
  7. Im Bedarfsfall kann der Vorstand Mitglieder ohne Stimmrecht kooptieren. Er hat darüber in der kommenden Vollversammlung zu berichten.

§ 12 Die Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten, der auch den Vorsitz bei der Vollversammlung führt.
  3. Die Einladung zur Vollversammlung hat wenigstens 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Anträge an die Vollversammlung können ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder / Ehrenpräsident stellen.
  5. Anträge müssen mindestens 1 Wochen vor der Vollversammlung beim Präsidenten schriftlich eingelangt sein.
  6. Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung der Einladung enthalten sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.
  8. Aufgaben der Vollversammlung:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
c. Entlastung und Wahl des Vorstandes.
d. Wahl der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates.
e. Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenpräsidenten.
g. Ausschluss von Mitgliedern.
h. Änderung der Statuten.
i. Auflösung des Vereines und die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens (im Sinne des § 19/2).

§ 13 Die außerordentliche Vollversammlung

  1. Auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder ist binnen Monatsfrist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
  2. Die außerordentliche Vollversammlung unterliegt derselben Geschäftsordnung wie die ordentliche Vollversammlung.

§ 14 Der wissenschaftliche Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 10 wissenschaftlich tätigen Mitgliedern der Gesellschaft, die von der Vollversammlung zu wählen sind.
  2. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei der Erstellung des wissenschaftlichen Programmes zu beraten und bei dessen Durchführung behilflich zu sein.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

Die Vollversammlung wählt aus den Reihen der nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder 2 Rechnungsprüfer. Diese haben innerhalb 4 Wochen vor der Vollversammlung die Gebarung des abgelaufenen Vereinsjahres zu überprüfen und das Ergebnis schriftlich dem Vorstand vorzulegen und darüber auf der Vollversammlung zu berichten.

§ 16 Das Schiedsgericht

  1. Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Für das Schiedsgericht nominiert jeder Streitteil aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereines 1 Schiedsrichter.
  3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ist der Präsident des Vereines bzw. ein von ihm nominiertes Vorstandsmitglied.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Berufung gegen seine Entscheidungen ist nicht möglich.

§ 17 Wahlen

  1. Jedes ordentliche Mitglied sowie Ehrenmitglied bzw. Ehrenpräsident können für die Vereinsorgane einen Wahlvorschlag einbringen.
  2. Wahlvorschläge sind bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Vollversammlung schriftlich beim Präsidenten einzubringen.
  3. Die Vereinsorgane werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Eine Wiederwahl in der gleichen Funktion ist statthaft.
  5. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten ist geheim durchzuführen, alle übrigen Wahlen erfolgen, wenn kein gegenteiliger Antrag gestellt wird, in offener Abstimmung.
  6. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Funktionsträgers erfolgt eine Neubestellung durch den Vorstand bis zur nächsten Vollversammlung, auf der die Neuwahl durchzuführen ist.

§ 18 Abstimmungen und Beschlüsse

  1. Alle Vereinsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht anders lautende Bestimmungen vorliegen.
  2. Für die Wahl zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenpräsidenten ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  3. Für die Wahl zum Präsidenten des Vereines ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  4. Für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  5. Für den Beschluss auf Änderung der Statuten Ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
  6. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereines ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

§ 19 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung.
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen darf ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung gewidmet werden, die dem Vereinszweck möglichst nahekommen.